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Das Architektenrecht
regelt die Rechte und Pflichten der Architekten. Es handelt sich
um eine Querschnittsmaterie, das heißt, das Architektenrecht
ist nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch geregelt, sondern
setzt sich aus zahlreichen Rechtsvorschriften unterschiedlicher
Herkunft zusammen. Zu nennen sind für Deutschland vor allem
das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), die Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure (HOAI), die Architektengesetze der
einzelnen Bundesländer und die berufsrechtlichen Regeln
der Architektenkammern. Die in der Praxis am häufigsten
interessierenden Themen zum Architektenrecht sind
Architektenvertragsrecht
Architektenhonorarrecht
Architektenhaftpflichtrecht
Urheberrecht
Berufsrecht
Das Architektenvertragsrecht regelt die Rechte und Pflichten
von Architekt und Auftraggeber. Im Architektenvertrag, der mündlich
oder schriftlich geschlossen werden kann, legen die Vertragspartner
vor allem fest, welche Leistungen der Architekt erbringen soll
und wie er hierfür bezahlt wird. Es besteht im Grundsatz
Vertragsfreiheit. Grenzen setzen zwingende Regeln des BGB und,
soweit es um das Honorar geht, die HOAI.
Das Honorarrecht gehört zum Teil zum Vertragsrecht,
weil die Vereinbarung des Honorars im Prinzip Verhandlungssache
ist. Verhandlungsgrenzen zieht allerdings die HOAI mit Höchst-
und Mindestsätze für die wichtigsten Architektenleistungen.
Verstößt die Vergütungsabrede der Vertragsparteien
gegen diese Sätze, bleibt ihr Vertrag im übrigen gleichwohl
wirksam, das heißt der Architekt muss die versprochene
Leistung erbringen. An die Stelle der unwirksamen Honorarvereinbarung
tritt dann die zwingende Honorarregelung der HOAI.
Unsere Tätigkeit
im Bereich des Architektenrechts erstreckt sich zunächst
auf die Gestaltung, Beratung und Vertretung zu allen Fragen des
Architekten- und Ingenieurvertrages. Hierunter fallen
insbesondere
das Zustandekommen und die Beendigung des Vertrages
die evtl. Unwirksamkeit eines Vertrags sowie die Prüfung
des Verstoßes
gegen gesetzliche Vorschriften
der Leistungsumfang und der konkrete Inhalt des Architektenvertrages
Ersatzaufträge.
Im Bereich des
Architekten- und Ingenieurhonorars beraten und vertreten wir Sie
insbesondere zu den Fragen
der Honorarzone und des Honorarsatzes
zu den Leistungsphasen
zu der Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder eines Zeithonorars
zu Höchstsatzüberschreitungen
zu den anrechenbaren Kosten eines Bauprojekts
zu der Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars
zu allen Sonderfragen des Honorars, insbesondere bei Planungsänderungen
oder eines Honorars
trotz abgelehnten Bauantrag
zur Schlussrechnung und der Fälligkeit des Anspruchs
zur Honorarklage des Architekten.
Schließlich vertreten wir Architekten, Ingenieure und deren
Haftpflichtversicherer gerichtlich und außergerichtlich
in Haftungsfragen. |