zurück Baurecht

Baurecht bezeichnet je nach Zusammenhang:

Die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Dabei wird üblicherweise unterschieden zwischen
privatem Baurecht - Rechtsnormen des Zivilrechts, die Grundeigentum und Nachbarrecht, Werkverträge die etwa zur Vorbereitung und
Durchführung eines Bauvorhabens geschlossen werden (Architektenvertrag, Bauvertrag mit Bauunternehmern usw.) regeln sowie die
Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer und
öffentlichem Baurecht - jene Teile des öffentlichen Rechts, die (auch) Bauvorhaben betreffen. Innerhalb des öffentlichen Baurechts wird
nochmals unterschieden zwischen dem
Bauplanungsrecht - den Normen, die die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln;
Bauordnungsrecht - den Normen, die nähere Vorschriften für einzelne Bauvorhaben regeln wie z. B. Sicherheits- und
Gestaltungsvorschriften
Der Begriff eines Baustrafrechts wird bis jetzt erst ansatzweise verwandt.
Das subjektive Recht ein Grundstück zu bebauen. Bestehendes Baurecht ist in vielen Staaten Voraussetzung für die Erteilung einer
Baugenehmigung.

Wir beraten Sie in allen Bereichen des privaten und öffentlichen Baurechts. Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt

in der Begleitung in Bebauungsplanverfahren und bei Erlangung von Baugenehmigungen
in der Gestaltung und in der Prüfung von Bau- und Architektenverträgen
in der baubegleitenden Rechtsberatung
der Feststellung oder der Durchsetzung von Gewährleistungs- und Mängelbeseitigungsansprüchen
der Abwehr sowie der Durchsetzung von Minderungsansprüchen und Schadenersatzansprüchen
der Regelung von Vergütungsstreitigkeiten einschließlich Nachträge.

Neben der Beratung führen wir für Sie selbstständige Beweisverfahren sowie alle sonstigen gerichtlichen Auseinandersetzungen.