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Baurecht bezeichnet je nach Zusammenhang: Die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Dabei wird üblicherweise unterschieden zwischen privatem Baurecht - Rechtsnormen des Zivilrechts, die Grundeigentum und Nachbarrecht, Werkverträge die etwa zur Vorbereitung und Durchführung eines Bauvorhabens geschlossen werden (Architektenvertrag, Bauvertrag mit Bauunternehmern usw.) regeln sowie die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer und öffentlichem Baurecht - jene Teile des öffentlichen Rechts, die (auch) Bauvorhaben betreffen. Innerhalb des öffentlichen Baurechts wird nochmals unterschieden zwischen dem Bauplanungsrecht - den Normen, die die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln; Bauordnungsrecht - den Normen, die nähere Vorschriften für einzelne Bauvorhaben regeln wie z. B. Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften Der Begriff eines Baustrafrechts wird bis jetzt erst ansatzweise verwandt. Das subjektive Recht ein Grundstück zu bebauen. Bestehendes Baurecht ist in vielen Staaten Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. Wir beraten Sie in allen Bereichen des privaten und öffentlichen Baurechts. Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der Begleitung in Bebauungsplanverfahren und bei Erlangung von Baugenehmigungen in der Gestaltung und in der Prüfung von Bau- und Architektenverträgen in der baubegleitenden Rechtsberatung der Feststellung oder der Durchsetzung von Gewährleistungs- und Mängelbeseitigungsansprüchen der Abwehr sowie der Durchsetzung von Minderungsansprüchen und Schadenersatzansprüchen der Regelung von Vergütungsstreitigkeiten einschließlich Nachträge. Neben der Beratung führen wir für Sie selbstständige Beweisverfahren sowie alle sonstigen gerichtlichen Auseinandersetzungen. |