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Mediation und Anwaltstätigkeit
Für Rechtsanwälte, die als Mediatoren tätig sind,
enthält § 7a der Berufsordnung der Rechtsanwälte
(BORA) eine Regelung, derzufolge
Rechtsanwälte sich nur dann als Mediatoren bezeichnen dürfen,
wenn sie eine geeignete Ausbildung nachweisen können. Unabhängig
von der Frage der Berechtigung zum Führen eines entsprechenden
Titels ist die Mediation jedoch als Teilbereich der anwaltlichen
Tätigkeit anerkannt, sodass jeder Rechtsanwalt mediierend
tätig werden darf. Der zunehmenden Bedeutung der Mediation
im
Anwaltsberuf entspricht deren explizite Aufnahme in die Berufsordnung,
deren § 18 nunmehr lautet: Wird der Rechtsanwalt als Vermittler,
Schlichter oder Mediator tätig, so unterliegt er den Regeln
des Berufsrechts. Damit ist insbesondere klargestellt, dass der
Rechtsanwalt,
auch soweit er als Mediator tätig wird, der anwaltlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
Die der Mediation
eigene Neutralitätsverpflichtung eines Mediators verbietet
es, dass ein Rechtsanwalt in einem Fall mediiert, mit dem er
zuvor als Anwalt befasst war. Ebenso ist eine anwaltliche Tätigkeit
nach der Mediation unter dem Gesichtspunkt der
Verschwiegenheitspflicht und des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender
Interessen ausgeschlossen, es sei denn, der Anwalt würde
im gemeinsamen Interesse und Auftrag aller an der Mediation beteiligten
Parteien tätig.
Schwieriger ist
die Frage zu beantworten, ob ein Rechtsanwalt als Mediator tätig
werden darf, wenn er eine der an der Mediation
beteiligten Parteien zuvor in anderer Sache anwaltlich vertreten
hat. Das berufsrechtliche Problem der Vertretung widerstreitender
Interessen stellt sich hier nicht; gleichwohl dürfte die
Neutralität des Mediators auch in diesem Falle in Frage
gestellt sein. Die
Verletzung der Neutralitätspflicht zieht jedoch keine berufsrechtlichen
Konsequenzen nach sich, sondern ist lediglich die Verletzung
einer
vertraglichen Pflicht des Mediationsvertrages, für welche
der Anwalt gegebenenfalls schadensersatzpflichtig sein kann.
Umgekehrt liegt
eine Pflichtverletzung ersichtlich nicht vor, wenn der Rechtsanwalt
auf seine frühere Tätigkeit vor Abschluss des Mediationsvertrages
hinweist. |