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Mediation und Anwaltstätigkeit
Für Rechtsanwälte, die als Mediatoren tätig sind, enthält § 7a der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) eine Regelung, derzufolge
Rechtsanwälte sich nur dann als Mediatoren bezeichnen dürfen, wenn sie eine geeignete Ausbildung nachweisen können. Unabhängig
von der Frage der Berechtigung zum Führen eines entsprechenden Titels ist die Mediation jedoch als Teilbereich der anwaltlichen
Tätigkeit anerkannt, sodass jeder Rechtsanwalt mediierend tätig werden darf. Der zunehmenden Bedeutung der Mediation im
Anwaltsberuf entspricht deren explizite Aufnahme in die Berufsordnung, deren § 18 nunmehr lautet: Wird der Rechtsanwalt als Vermittler,
Schlichter oder Mediator tätig, so unterliegt er den Regeln des Berufsrechts. Damit ist insbesondere klargestellt, dass der Rechtsanwalt,
auch soweit er als Mediator tätig wird, der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Die der Mediation eigene Neutralitätsverpflichtung eines Mediators verbietet es, dass ein Rechtsanwalt in einem Fall mediiert, mit dem er
zuvor als Anwalt befasst war. Ebenso ist eine anwaltliche Tätigkeit nach der Mediation unter dem Gesichtspunkt der
Verschwiegenheitspflicht und des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen ausgeschlossen, es sei denn, der Anwalt würde
im gemeinsamen Interesse und Auftrag aller an der Mediation beteiligten Parteien tätig.

Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob ein Rechtsanwalt als Mediator tätig werden darf, wenn er eine der an der Mediation
beteiligten Parteien zuvor in anderer Sache anwaltlich vertreten hat. Das berufsrechtliche Problem der Vertretung widerstreitender
Interessen stellt sich hier nicht; gleichwohl dürfte die Neutralität des Mediators auch in diesem Falle in Frage gestellt sein. Die
Verletzung der Neutralitätspflicht zieht jedoch keine berufsrechtlichen Konsequenzen nach sich, sondern ist lediglich die Verletzung einer
vertraglichen Pflicht des Mediationsvertrages, für welche der Anwalt gegebenenfalls schadensersatzpflichtig sein kann. Umgekehrt liegt
eine Pflichtverletzung ersichtlich nicht vor, wenn der Rechtsanwalt auf seine frühere Tätigkeit vor Abschluss des Mediationsvertrages
hinweist.