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Der Begriff Medizinrecht
bezeichnet die rechtliche Ausgestaltung der (schuldrechtlichen)
Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und
Patient, sowie der öffentlich-rechtlichen Regelungen zur
Ausübung des ärztlichen und zahnärztlichen Berufes
und das Meldewesen
meldepflichtiger Krankheiten.
Dieses Rechtsgebiet
erstreckt sich nicht nur auf das allgemeinere Gebiet der Arzthaftung,
also das haftungsrechtliche Verhältnis
zwischen Arzt und Patient, sondern umfasst neben dem Recht der
Honorierung von Privatpatienten (Gebührenordnung für
Ärzte, GOÄ)
auch arztspezifische Rechtsgebiete aus dem Sozialversicherungsrecht
(Sozialgesetzbuch, vor allem SGB V mit Kassenzulassung,
Honorierung für Allgemeinpatienten und Details), aus dem
allgemeinen Berufsrecht (Approbationsordnung, ärztliche
Berufsordnungen der
jeweiligen Landesärztekammer), zum kollegialen Verhältnis
zwischen Ärzten (Arztwerberecht, Recht der Praxisübertragung)
sowie
spezielle Regelungen zur Ausübung des ärztlichen Berufs
wie etwa die Röntgenverordnung.
Im weiteren Sinne
kann zu dem Gebiet des Medizinrechts auch das Krankenhausrecht,
das Recht der Pflegeberufe, das Recht der
Apotheken und das Pharmarecht gezählt werden. Dieser Bereich,
der einen öffentlich-rechtlichen Schwerpunkt aufweist, wird
häufig auch
Gesundheitsrecht genannt. |