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Der Begriff Medizinrecht bezeichnet die rechtliche Ausgestaltung der (schuldrechtlichen) Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und
Patient, sowie der öffentlich-rechtlichen Regelungen zur Ausübung des ärztlichen und zahnärztlichen Berufes und das Meldewesen
meldepflichtiger Krankheiten.

Dieses Rechtsgebiet erstreckt sich nicht nur auf das allgemeinere Gebiet der Arzthaftung, also das haftungsrechtliche Verhältnis
zwischen Arzt und Patient, sondern umfasst neben dem Recht der Honorierung von Privatpatienten (Gebührenordnung für Ärzte, GOÄ)
auch arztspezifische Rechtsgebiete aus dem Sozialversicherungsrecht (Sozialgesetzbuch, vor allem SGB V mit Kassenzulassung,
Honorierung für Allgemeinpatienten und Details), aus dem allgemeinen Berufsrecht (Approbationsordnung, ärztliche Berufsordnungen der
jeweiligen Landesärztekammer), zum kollegialen Verhältnis zwischen Ärzten (Arztwerberecht, Recht der Praxisübertragung) sowie
spezielle Regelungen zur Ausübung des ärztlichen Berufs wie etwa die Röntgenverordnung.

Im weiteren Sinne kann zu dem Gebiet des Medizinrechts auch das Krankenhausrecht, das Recht der Pflegeberufe, das Recht der
Apotheken und das Pharmarecht gezählt werden. Dieser Bereich, der einen öffentlich-rechtlichen Schwerpunkt aufweist, wird häufig auch
Gesundheitsrecht genannt.