zurück Schadensersatzrecht

Das Schadenersatzrecht regelt Fragen der Ausgestaltung von Ansprüchen auf Schadenersatz. Die Regelungen des
Schadensersatzrechts in den §§ 249 ff. Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) enthalten denn auch keine Anspruchsgrundlagen, sondern
setzen diese voraus.

Als subjektives Recht ist der Anspruch auf Schadenersatz ein persönliches Recht, das es dem Geschädigten ermöglicht, beim
Schädiger Ersatz für den entstandenen Schaden (Schadenersatz) zu fordern. Im Schadenersatzrecht unterscheidet man zwischen
Verschuldenshaftung, Gefährdungshaftung und Eingriffshaftung. Die Verschuldenshaftung wiederum wird in Vertragshaftung
(Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten) und in Deliktshaftung (außervertraglichen Schadenersatz wegen unerlaubter
Handlung) unterschieden.

Primärer Zweck des Schadenersatzrechtes ist die Ausgleichsfunktion: Durch den Ersatzanspruch erhält der Geschädigte einen
Ausgleich für erlittenen Schaden. Ein anderer Zweck, den das Schadenersatzrecht verfolgt ist die Präventionsfunktion: Da die
Rechtsordnung verhaltenssteuernd sein soll, wirkt die Androhung einer Ersatzpflicht als Anreiz, durch sorgfältiges Verhalten zukünftige
Schädigungen zu vermeiden, und der Ausspruch einer Ersatzpflicht als Anreiz, begangene Schädigungen nicht zu wiederholen.

Bestimmungen zum vertraglichen Schadenersatz finden sich in Deutschland insbesondere in den §§ 280, 281, 325 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) und in Vorschriften zu den einzelnen Vertragstypen. Im Übrigen wird das Schadenersatzrecht im Sinne des
objektiven Rechts in Deutschland weitgehend durch das Deliktsrecht im BGB geregelt.