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Das Schadenersatzrecht
regelt Fragen der Ausgestaltung von Ansprüchen auf Schadenersatz.
Die Regelungen des
Schadensersatzrechts in den §§ 249 ff. Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) enthalten denn auch keine Anspruchsgrundlagen,
sondern
setzen diese voraus.
Als subjektives
Recht ist der Anspruch auf Schadenersatz ein persönliches
Recht, das es dem Geschädigten ermöglicht, beim
Schädiger Ersatz für den entstandenen Schaden (Schadenersatz)
zu fordern. Im Schadenersatzrecht unterscheidet man zwischen
Verschuldenshaftung, Gefährdungshaftung und Eingriffshaftung.
Die Verschuldenshaftung wiederum wird in Vertragshaftung
(Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten) und
in Deliktshaftung (außervertraglichen Schadenersatz wegen
unerlaubter
Handlung) unterschieden.
Primärer
Zweck des Schadenersatzrechtes ist die Ausgleichsfunktion: Durch
den Ersatzanspruch erhält der Geschädigte einen
Ausgleich für erlittenen Schaden. Ein anderer Zweck, den
das Schadenersatzrecht verfolgt ist die Präventionsfunktion:
Da die
Rechtsordnung verhaltenssteuernd sein soll, wirkt die Androhung
einer Ersatzpflicht als Anreiz, durch sorgfältiges Verhalten
zukünftige
Schädigungen zu vermeiden, und der Ausspruch einer Ersatzpflicht
als Anreiz, begangene Schädigungen nicht zu wiederholen.
Bestimmungen
zum vertraglichen Schadenersatz finden sich in Deutschland insbesondere
in den §§ 280, 281, 325 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) und in Vorschriften zu den einzelnen Vertragstypen.
Im Übrigen wird das Schadenersatzrecht im Sinne des
objektiven Rechts in Deutschland weitgehend durch das Deliktsrecht
im BGB geregelt. |