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Bereiche
Von einer Vertragsverhandlung wird insbesondere im Zusammenhang
mit materiellen Rechten, dem Leistungsaustausch von Gütern
und
Dienstleistungen oder der Lizenzierung von immateriellen Rechten
(Patente, Marken) gesprochen. So stellen Vertragsverhandlungen
zum
Beispiel den zielführenden Prozess der Vermietung bzw. des
Leasing von Wirtschaftsgütern und Leistungen der Distributionspolitik
im
Marketing eines Unternehmens dar. Im Verkauf wird formal zwischen
ökonomischen, privaten und öffentlich-rechtlichen
Austauschprozessen unterschieden. Demgegenüber werden Verträge
in einer gerichtlichen Auseinandersetzung regelmäßig
grundsätzlich oder in ihrer Erfüllung bzw. dem rechtmäßigen
Zustandekommen als solches bestritten.
Die Abgrenzungen
im privaten oder sozialen Rahmen von Vertragsverhandlungen zum
Beispiel bei der Verdinglichung der weiblichen
Sexualität und sozialen Vertragsverhandlungen im familiären
Rahmen sowie solchen im öffentlich-rechtlichen Raum (zum
Beispiel im
Rahmen von Haushaltsverhandlungen der Körperschaften des
öffentlichen Rechtes) und formal zu klärenden Vertragsbeziehungen
von
juristischen Personen gestatten dennoch gemeinsame Bestimmungsmerkmale
zu erkennen:
Angebot und Annahme
begründen einen Vertrag
Verhandlungsgüter können dingliche, immaterielle, aber
auch soziale Werte sein
Vertragsverhandlungen werden oft verdeckt, das heißt durch
Sozialverhalten maskiert geführt
Planvolle Verhandlungsführung wird zum Teil unbewusst herbeigeführt
(zum Beispiel in der Erziehung)
Soziale Normen und Formvorschriften zum Beispiel vor Gericht,
werden unterschiedlich operationalisiert
Auch wird das bewusste Verhandeln als solches im Bereich persönlicher
Beziehungen zum Zweck der Erziehung, Ehe auf Probe oder
Prostitution von den interagierenden Parteien oft formal verneint,
obwohl auch diese Verhandlungen beispielsweise operationalisierte
Emotionen als Vertragsgegenstand betreffen.
Gegenüber
der unbewussten Verhandlung von Bedürfnissen im privaten
und zwischenmenschlichen Bereich unterscheidet sich die
Vertragsverhandlung im ökonomischen oder öffentlich-rechtlichen
Rahmen häufig nur durch die Vorgabe einer Schriftform und
bestimmter,
zum Teil im Angebotswesen gesetzliche vorgeschriebener Abfolgen
in Verhandlungsfortgang.
Normalerweise
werden die einzelnen Phasen sozialer Verhandlungen nicht formal
angezeigt oder bekundet. Üblich ist hier eher der
fließende Übergang von einer zu der nächsten
Phase, während die Eröffnung und der Abschluss einer
Verhandlung nicht selten mit einer
(nonverbalen) Signalhandlung begleitet werden. Hierbei ist es
sowohl juristisch als auch umgangsrechtlich nicht erforderlich
einen
gefundenen Kompromiss immer schriftlich zu fixieren.
Ablauf der
formlosen bzw. sozialen Verhandlung
Die Parteien äußern zunächst gegensätzliche
Forderungen und nähern sich dann gegenseitig an, um einen
Vertrag zu schließen. Dies
erfolgt in einem Prozess aus Zugeständnissen oder der Suche
nach neuen Alternativen. Grundlegende Verhandlungsinterventionen
und
Phasen der Verhandlungsführung in freien ökonomischen
bzw. privaten Vertragsverhandlungen sind:
Interessensbekundung
Güterabwägung
Gewichtung
Kompromissfindung
Vertragsabschluss
Dabei ist es zunächst von untergeordneter Bedeutung, wer
die Verhandlung formal eröffnet und dass dieser Ablauf nur
der
wahrscheinlichste und nicht einzig denkbare ist. Im Laufe einer
Verhandlung können sowohl nonverbale als auch strategische
Elemente,
mitunter auch Verhandlungshelfer (sog. Sekundanten) die Auseinandersetzung
begleiten, so dass die einzelnen Phasen divergieren oder
sich überlappen bzw. unregelmäßig wiederholen.
Zustandekommen
Verträge erfordern begriffsnotwendig das Einigsein von mindestens
zwei natürlichen oder auch juristischen Personen.
Rechtsgeschäfte, an denen nur eine Person beteiligt ist,
etwa die Kündigung oder das Testament, sind keine Verträge,
sondern
einseitige Willenserklärungen. Verträge werden dementsprechend
als zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte bezeichnet. Ein
Vertrag im Rechtssinne ist sodann das Einigsein (vgl. Einigung)
von zwei oder mehr Vertragsparteien darüber, dass zwischen
ihnen
bestimmte Rechtsfolgen eintreten, insbesondere Verpflichtungen
entstehen oder Rechtsänderungen ergehen sollen.
Zustande kommt ein Vertrag im Einzelnen
durch zwei mit Bezug aufeinander abgegebene, inhaltlich übereinstimmende
Willenserklärungen, wobei die zeitlich Erstere in der Regel
als Antrag oder Angebot und die darauf folgende als Annahme
bezeichnet wird. Das Angebot muss so detailliert bzw. mit Hilfe
ergänzender gesetzlicher Bestimmungen auslegbar sein, dass
zur
Annahme ein einfaches "Ja" genügt. Sowohl Angebot
als auch Annahme sind grundsätzlich empfangsbedürftige
Willenserklärungen,
müssen also dem jeweils anderen Teil zugehen, um wirksam
zu werden.
In Deutschland besteht der Grundsatz
der Vertragsfreiheit, das heißt, jedem ist es freigestellt,
ob und mit wem oder zu welchen
Bedingungen er einen Vertrag eingehen will; dies gilt nicht,
wenn ein (gesetzliches) Verbot besteht (z.B. bei Sittenwidrigkeit).
Die
umgekehrte Ausnahme vom Grundsatz ist der Kontrahierungszwang.
Werden Vertragsvereinbarungen von einer
der Vertragspartei vorformuliert und der anderen bei Vertragsschluss
gestellt, so handelt
es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, an deren Wirksamkeit
besondere gesetzliche Anforderungen gestellt werden. |