zurück Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht ist der umfassende Oberbegriff für das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen (= klassisches
Wettbewerbsrecht im engeren Sinne) und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (= Kartellrecht).

Das Wettbewerbsrecht teilt sich damit auf in das Lauterkeitsrecht (Bedeutung hat vor allem das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb, UWG) und das Kartellrecht; daneben kann man auch das Beihilfenrecht (Subvention) als einen Aspekt des
Wettbewerbsrechts verstehen.

Im deutschen Sprachraum wird jedoch der Begriff Wettbewerbsrecht meist nur für das klassische Wettbewerbsrecht im engeren Sinne
verwendet. Dazu zählt als zentrale Kodifikation des Lauterkeitsrechts in Deutschland das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG).

Das Wettbewerbsrecht im weit verstandenen Sinne dient der Regulierung des Wettbewerbs zwischen den Marktteilnehmern und hat als
Endziel den freien Leistungswettbewerb. Es soll Monopole verhindern und volkswirtschaftliche Stabilität schaffen. Das Schutzgut des
Wettbewerbsrechts ist der Wettbewerb. Eine juristisch abschließende Definition für Wettbewerb ist zwar nicht anerkannt, unter
wettbewerblichem Verhalten kann man aber das Bemühen der Marktteilnehmer verstehen, sich selbst Vorteile gegenüber anderen
Marktteilnehmern zu verschaffen. Man kann aber mit Wettbewerb auch eine Marktstruktur bezeichnen. Insofern besitzt der juristische
Begriff des Wettbewerbs eine gewisse Mehrdeutigkeit.

Unser Schwerpunkt liegt hier im Bereich des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Urheberrechts. Nicht zuletzt die
rasante Zunahme des Internet-Handels hat auch zu einer gesteigerten Bedeutung des Wettbewerbsrechts für Privatpersonen geführt.

Unter dem Stichwort „Abmahnung“ haben bereits zahlreiche Verbraucher „Bekanntschaft“ mit dem UWG gemacht.

Wir beraten Sie nicht nur, über die rechtlichen Möglichkeiten, sich vor unberechtigten Abmahnungen zu schützen, sondern darüber
hinaus auch, wann Sie selbst einen Unterlassungsanspruch geltend machen können.

Weitere Schwerpunkte sind:

gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, insbesondere Einleitung und Abwehr einstweiliger Verfügungen
die Überprüfung wettbewerbsrechtlicher Handlungen wie z.B. Werbung, Preisnachlässe, Zugaben oder sonstige Verkaufs-
förderungsmaßnahmen.