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Wettbewerbsrecht ist der umfassende Oberbegriff
für das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen
(= klassisches
Wettbewerbsrecht im engeren Sinne) und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(= Kartellrecht).
Das Wettbewerbsrecht teilt sich damit auf in das Lauterkeitsrecht
(Bedeutung hat vor allem das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb, UWG) und das Kartellrecht; daneben kann man auch
das Beihilfenrecht (Subvention) als einen Aspekt des
Wettbewerbsrechts verstehen.
Im deutschen Sprachraum wird jedoch der Begriff Wettbewerbsrecht
meist nur für das klassische Wettbewerbsrecht im engeren
Sinne
verwendet. Dazu zählt als zentrale Kodifikation des Lauterkeitsrechts
in Deutschland das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG).
Das Wettbewerbsrecht im weit verstandenen Sinne dient der Regulierung
des Wettbewerbs zwischen den Marktteilnehmern und hat als
Endziel den freien Leistungswettbewerb. Es soll Monopole verhindern
und volkswirtschaftliche Stabilität schaffen. Das Schutzgut
des
Wettbewerbsrechts ist der Wettbewerb. Eine juristisch abschließende
Definition für Wettbewerb ist zwar nicht anerkannt, unter
wettbewerblichem Verhalten kann man aber das Bemühen der
Marktteilnehmer verstehen, sich selbst Vorteile gegenüber
anderen
Marktteilnehmern zu verschaffen. Man kann aber mit Wettbewerb
auch eine Marktstruktur bezeichnen. Insofern besitzt der juristische
Begriff des Wettbewerbs eine gewisse Mehrdeutigkeit.
Unser Schwerpunkt
liegt hier im Bereich des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) und des Urheberrechts. Nicht zuletzt die
rasante Zunahme des Internet-Handels hat auch zu einer gesteigerten
Bedeutung des Wettbewerbsrechts für Privatpersonen geführt.
Unter dem Stichwort
Abmahnung haben bereits zahlreiche Verbraucher Bekanntschaft
mit dem UWG gemacht.
Wir beraten Sie
nicht nur, über die rechtlichen Möglichkeiten, sich
vor unberechtigten Abmahnungen zu schützen, sondern darüber
hinaus auch, wann Sie selbst einen Unterlassungsanspruch geltend
machen können.
Weitere Schwerpunkte
sind:
gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen,
insbesondere Einleitung und Abwehr einstweiliger Verfügungen
die Überprüfung wettbewerbsrechtlicher Handlungen wie
z.B. Werbung, Preisnachlässe, Zugaben oder sonstige Verkaufs-
förderungsmaßnahmen. |